Satzung des TC Bremthal e.V.

Satzung des TC 71 Bremthal e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen TC71 Bremthal e.V. und wurde am 28.6.1971 gegründet.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein/Ts., Vereinsnummer VR 567, eingetragen. 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 65817 Eppstein-Bremthal und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und Mitglied beim Hessischen Tennis Verband (HTV).

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Abhaltung von geordneten Tennissport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und Förderung des Jugend- und Seniorensports, die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(3) Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Marketing zur Außendarstellung und Gewinnung neuer Mitglieder und berichtet dazu auf seiner Homepage sowie in Print- und in sozialen Medien über Vereinsveranstaltungen in Form von Texten und Bildern.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1)

Der Verein hat:

a. Aktive Mitglieder

b. Fördernde / Passive Mitglieder

c. Ehrenmitglieder

d. Jugendliche Mitglieder               

Die unter a), b) und c) genannten Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.                           

a

Aktive Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aktive Mitglieder haben das Recht, die Tennisplätze und alle sonstigen Einrichtungen des Clubs unter Beachtung der Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten zu nutzen. Ferner haben sie das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.

Fördernde / Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die sportlichen Einrichtungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. 

c

Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstands, von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

d

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mit Ausnahme des aktiven und passiven Stimm- und Wahlrechts haben sie die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. 

 

(2) 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller eine Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der /die für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrag und sonstigen Forderungen dem Verein gegenüber haftet.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: • bei grobem Verstoß gegen die Satzung, • wegen massiven unsportlichen Verhaltens, • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch das Interesse und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei minderjährigen Mitgliedern hat der gesetzliche Vertreter das Recht hinzugezogen zu werden.

(6) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auch dann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.

(7) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. 

(8) Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten. 

(9) Bei Jugendlichen Mitgliedern werden die in den vorstehenden Absätzen (7/8) aufgeführten Verpflichtungen von der gesetzlichen Vertretung übernommen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1)       Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge erlässt der Vorstand eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit zu genehmigen ist. Sie ist dann Bestandteil der Satzung. 

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1)       Allen ordentlichen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins nach den Vereinsordnungen zu. 

(2)       Allen Mitgliedern nach § 3 (1) Ziffer a-d) stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

1.           die Mitgliederversammlung 

2.           der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: 

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, • Entlastung des Vorstandes, 

• Änderungen der Satzung, • Beschlussfassung über Anträge, • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, • Ernennung von Ehrenmitgliedern, • Auflösung des Vereins. 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, sofern das Mitglied über eine E-Mail-Adresse verfügt. Die Einladungsfrist gilt hier entsprechend. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat gemäß § 3 Mitgliedschaft eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Die Ausübung des passiven Wahl- und Stimmrechts ist bei Abwesenheit durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegeben.

(5) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde, die Art der Abstimmung, die Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, die Beschlüsse in vollem Wortlaut, die Geschäftsberichte der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands und die Ergebnisse der Wahlen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durch-führung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitglieder-versammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(9) Durchführungsformen der Mitgliederversammlung: 

Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen. 

Abweichend von § 36 BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

Sofern eine Durchführung als Präsenzveranstaltung nicht möglich ist kann die Mitgliederversammlung auch als Onlineveranstaltung durchgeführt werden.  Voraus-setzung ist, dass die Ordnungsmäßigkeit gemäß den Anforderungen an die Mitglieder-versammlung gewährleistet ist und die technischen Voraussetzungen zur Durchführung gegeben sind.  

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass den Mitgliedern ermöglicht wird, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (Online Mitgliederversammlung). 

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn a. alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, b. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und c. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 

(10) Beschlussfassungen des Vorstands können auch im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

 

§ 8 Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus:

1.           dem/der 1. Vorsitzenden

2.           dem/der 2. Vorsitzenden

3.           dem/der Kassenwart/in

4.           dem/der Mitgliederverwaltung/Abrechnung

5.           dem/der Schriftführer/in

6.           dem/der Sportwart/in

7.           dem/der Jugendwart/in

8.           dem/der Pressewart/in

9.           dem/der Webbetreuer/in

10.         dem/der 1. Beisitzer/in (Clubanlage), 2. Beisitzer/in (Festwart/in/Clubhaus)

Der Vorstand hat das Recht, weitere Beisitzer zu berufen. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Alle Ämter sind Ehrenämter. 

 

(2)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt und bilden den Geschäftsführenden Vorstand.

(3)       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.

(4)       Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5)       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl des Amtes in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. 

(6)       Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ¾ seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Sitzungen des Vorstandes können als Präsenssitzung oder als Onlinesitzungen/Videokonferenz durchgeführt werden. Von jeder Vorstandssitzung ist vom Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen dessen Inhalt in der nächsten Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden muss. 

(7)       Über den Spielbetrieb erlässt der Vorstand eine Spiel- und Platzordnung. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Anträgen zu Änderungen der Spiel- und Platzordnung von mindestens 30 Aktiven Mitglieder/innen an den Vorstand, die Spielordnung zu überprüfen.

(8)  Über die zu erhebenden Mitgliedsbeiträge sowie die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen erlässt der Vorstand eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit zu genehmigen. Sie ist dann Bestandteil der Satzung. 

(9) Zur Förderung der Vereinsgemeinschaft und Pflege der Tennisanlage erlässt der Vorstand eine Arbeitsdienst- und Clubhausdienst-Ordnung. Bei Anträgen von mindestens 30 Aktiven Mitglieder/innen an den Vorstand ist die Ordnung zu überprüfen.

 

§ 9 Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Jugendwart/in. Diese/dieser vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.

 

§ 10 Kassenprüfer/in

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Der/die Kassenprüfer/in hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Bei Wiederwahl des/der Kassenwart/in über eine Amtszeit (2 Jahre) hinaus ist eine Neuwahl des/der Kassenprüfer/in erforderlich. 

 

§ 11 Aufwendungsersatz

Die Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB (Ausführung ihres Vereinsauftrags) vorliegen. Mitglieder, die im Auftrag des Vorstands Aufträge ausführen, haben ebenfalls Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. 

 

§ 12 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO (des Vereins) ist für alle Mitglieder verbindlich und kann jederzeit eingesehen werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Eppstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzungsneufassung ersetzt die Satzung von 2010 und wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. März 2023 beschlossen. Die Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Königstein/Ts. in Kraft getreten. 

 

Stand März 2023

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